Satzung 

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen „WoGe Wohngemeinschaft - Leben aktiv gestalten im Alter e. V.“.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2   Ziele/Aufgaben des Vereins

 

Der Verein engagiert sich für neue Wohn- und Lebensformen im Alter. Er strebt an, diese in Bottrop zu realisieren und bekannt zu machen.

 

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere im Sinn des § 51 ff. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

In diesem Sinn wird der Verein Aktivitäten und Initiativen mit folgenden Zielen anleiten, fördern und koordinieren: 

 

Zusammenleben und -wohnen in frei finanzierter und öffentlich

geförderter Form

 

Gesellschaftliche Isolierung insbesondere älterer und alter Menschen, durch die Förderung altersgerechter Wohn- und Lebensformen vermeiden


Zusammenführung gleichgesinnter Menschen, ab ca. dem 50. Lebensjahr, die sich gegenseitig Hilfe leisten und eine nachbarschaftsorientierte, altersgerechte Wohnform realisieren wollen, auch um eine gesellschaftliche Isolierung im Alter zu vermeiden

 

Kulturelle und soziale Aktivitäten im nachbarschaftlichen Umfeld mitgestalten

 

Beziehungen der Mitglieder untereinander vertiefen und das gegenseitige Verständnis fördern

 


§ 3   Mitgliedschaft

 

1. Die aktive Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, die

    an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitwirken will.

 

2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen

    sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner

    Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge; sie haben

    kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

3. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrags durch

    Beschluss des Vorstands erworben.


4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder 
Ausschluss. Der

    Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist

    spätestens drei Monate vor Ende Kalenderjahres schriftlich

    gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

5. Bei Vorliegen eines vereinsschädigenden Verhaltens, wie

    z.B. Nichtzahlung des Vereinsbeitrags trotz Mahnung, kann der

    Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen. Vor

    dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu

    geben. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt

    werden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann innerhalb eines

    Monats nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich

    Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste Mitglieder-

    versammlung entscheidet.

 

6. Beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder

    Aufhebung, steht der/dem Ausscheidenden kein Anspruch auf

    das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu.

 

 

§ 4 Beiträge/Finanzen

 

1. Alle Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags,

    dessen Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung von der

    Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

2. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung einer

    einmaligen Aufnahmegebühr, deren Höhe und Fälligkeit in der

    Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

3. Zur Erfüllung des Vereinszweckes sollen auch Spenden,

    öffentliche Fördermittel sowie Sponsoren akquiriert werden.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke

    verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus

    Mitteln des Vereins.

 

5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Vereins-

    zweck dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,

    begünstigt werden.

 

6. Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder

    Aufhebung, steht der/dem Ausscheidenden kein Anspruch auf

    das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu.

            

 

§ 5   Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 6   Vorstand

 

1. Die Vereinsführung setzt sich wie folgt zusammen:

    Mindestens drei und höchstens fünf vertretungsberechtigte Vorstands

2. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder des Vereins.

 

3. Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit für die Dauer von

    zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, z.B. durch Rücktritt

oder Tod, wird ein Ersatzmitglied des Vorstands für die restliche

Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen gewählt.

           

4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein

    gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich im Sinne des

    § 26 Abs. 2 BGB nach außen. Je zwei Vorstandsmitglieder sind

    gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-

    mehrheit. Wegen Eilbedürftigkeit können gemeinsam von zwei

    Mitgliedern des Vorstands Beschlüsse gefasst werden. Sie müssen

    auf der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden.

 

7. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem

    Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und dem/der

    Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder

    Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der

    Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind

    auf der nächsten Mitgliedersammlung bekannt zu geben. 

 

 

§ 8   Rechnungsprüfung

1. Die Gründungsversammlung wählt einen/eine Rechnungsprüfer/in

    auf die Dauer von zwei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist.

    Der/die Rechnungsprüfer/in darf kein anderes Vorstandsamt im

    Verein bekleiden. Er/sie hat die Aufgabe die ordnungsgemäße

    Kassenführung überwachen.

2. Das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederver-

    sammlung vorzulegen und ggf. zu erläutern.

          

 

§ 9   Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende

    Vereinsorgan. Ihr gehören alle Mitglieder an. Ausschließlich die

    aktiven Mitglieder haben ein Stimmrecht. Es ist nicht übertragbar.

 

2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitglieder-

    versammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Sie hat folgende

    Aufgaben und entscheidet über:

 

    - Wahl des Vorstands

    - Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

    - Entlastung des Vorstands

    - Wahl eines Rechnungsprüfers

    - Beteiligungen, Kooperationen mit anderen Organisationen

    - Satzungsänderungen

    - Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

    - Verabschiedung der Beitragsordnung

    - Auflösung des Vereins

 

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres prüft der/die Rechnungsprüfer/in

vor der nächsten Mitgliederversammlung die Buchführung, die Kasse

und den Finanzbericht. Er/sie teilt in der Mitgliederversammlung das

Ergebnis seiner/ihrer Prüfung mit.
 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand

    schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen

    dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der

    Versammlung muss eine Frist von 15 Tagen liegen. Jedes Mitglied

    kann bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich Anträge zur

    Tagesordnung stellen, die in der Mitgliederversammlung ergänzend

    in die Tagesordnung aufgenommen werden.   
  

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch

    mehrheitlichen Beschluss des Vorstands einberufen werden, wenn

    das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand ist zur

    Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

    innerhalb eines Monats, unter Angabe der Gründe und der

    Tagesordnung, verpflichtet, wenn 20 % der aktiven Mitglieder es

    schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim

    Vorstand beantragen.

 

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

    unabhängig von der Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder

    beschlussfähig.

 

6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des

    Vorstands. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Versammlungs-

    leitung einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.

7. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmen-

    mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder, soweit nicht in dieser

    Satzung an anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorge-

    schrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Im Fall einer Stimmengleichheit bei Wahlen wird eine Stichwahl

zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten durchgeführt. Bei

erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstimmung

muss geheim durchgeführt werden, wenn ein aktives Mitglied dieses

verlangt. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim, wenn mehrere

Vorschläge vorliegen.

 

§ 10  Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung

          und Niederschrift

Zur Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung

gehören insbesondere:

 

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr mit Erläuterung des

    Jahresabschlusses und Bericht der Rechnungsprüfer

3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

4. Entlastung des Vorstands

5. Ggf. Neu- und Ersatzwahlen zum Vorstand und der

    Rechnungsprüfer/innen

6. Vorliegende Anträge

7. Verschiedenes

 

Über die Mitgliederversammlung ist von einer Person des

geschäftsführenden Vorstands ein Protokoll anzufertigen, das

von einer Person des geschäftsführenden Vorstands und einem

weiteren aktiven Mitglied, das bei der Mitgliederversammlung an-

wesend war, unterzeichnet wird. 
  

 

§ 11   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines

bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an: Deutscher

Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-

Westfalen e.V., Kreisgruppe Bottrop, Gerichtsstraße 3,

46236 Bottrop. Er hat es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

 

§ 12   Inkrafttreten

Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft. Alle Satzungen und Beschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser Satzung Gültigkeit erlangt haben und mit dieser Satzung in Widerspruch stehen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

 
Bottrop, den 17.02.2012

 

 

Satzung 

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen „WoGe Wohngemeinschaft - Leben aktiv gestalten im Alter e. V.“.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2   Ziele/Aufgaben des Vereins

 

Der Verein engagiert sich für neue Wohn- und Lebensformen im Alter. Er strebt an, diese in Bottrop zu realisieren und bekannt zu machen.

 

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere im Sinn des § 51 ff. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

In diesem Sinn wird der Verein Aktivitäten und Initiativen mit folgenden Zielen anleiten, fördern und koordinieren: 

 

Zusammenleben und -wohnen in frei finanzierter und öffentlich

geförderter Form

 

Gesellschaftliche Isolierung insbesondere älterer und alter Menschen, durch die Förderung altersgerechter Wohn- und Lebensformen vermeiden


Zusammenführung gleichgesinnter Menschen, ab ca. dem 50. Lebensjahr, die sich gegenseitig Hilfe leisten und eine nachbarschaftsorientierte, altersgerechte Wohnform realisieren wollen, auch um eine gesellschaftliche Isolierung im Alter zu vermeiden

 

Kulturelle und soziale Aktivitäten im nachbarschaftlichen Umfeld mitgestalten

 

Beziehungen der Mitglieder untereinander vertiefen und das gegenseitige Verständnis fördern

 


§ 3   Mitgliedschaft

 

1. Die aktive Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, die

    an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitwirken will.

 

2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen

    sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner

    Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge; sie haben

    kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

3. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrags durch

    Beschluss des Vorstands erworben.


4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder 
Ausschluss. Der

    Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist

    spätestens drei Monate vor Ende Kalenderjahres schriftlich

    gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

5. Bei Vorliegen eines vereinsschädigenden Verhaltens, wie

    z.B. Nichtzahlung des Vereinsbeitrags trotz Mahnung, kann der

    Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen. Vor

    dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu

    geben. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt

    werden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann innerhalb eines

    Monats nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich

    Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste Mitglieder-

    versammlung entscheidet.

 

6. Beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder

    Aufhebung, steht der/dem Ausscheidenden kein Anspruch auf

    das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu.

 

 

§ 4 Beiträge/Finanzen

 

1. Alle Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags,

    dessen Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung von der

    Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

2. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung einer

    einmaligen Aufnahmegebühr, deren Höhe und Fälligkeit in der

    Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

3. Zur Erfüllung des Vereinszweckes sollen auch Spenden,

    öffentliche Fördermittel sowie Sponsoren akquiriert werden.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke

    verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus

    Mitteln des Vereins.

 

5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Vereins-

    zweck dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,

    begünstigt werden.

 

6. Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder

    Aufhebung, steht der/dem Ausscheidenden kein Anspruch auf

    das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu.

            

 

§ 5   Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 6   Vorstand

 

1. Die Vereinsführung setzt sich wie folgt zusammen:

    Mindestens drei und höchstens fünf vertretungsberechtigte

    Vorstandsmitglieder.

   

    Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind Vorstand

    im Sinne des § 26 BGB. Sie verteten den Verein gerichtlich und

    außergerichtlich und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Sie

    werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

    Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so

    lange im Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder-

    oder Neuwahl erfolgt ist.

 

    Die Vereinsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der ins-

    besondere die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Mit-

    glieder der Vereinsführung geregelt werden.

 

2. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder des Vereins.

 

3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine

    Wiederwahl ist möglich.

    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, z.B. durch Rücktritt

    oder Tod, wird ein Ersatzmitglied bei der nächsten Mitgliederver-

    sammlung gewählt, sofern die Mindestanzahl von drei vertretungs-

    berechtigten Vorstandsmitgliedern gegeben ist.

 

    Wird die Mindestanzahl von Drei unterschritten, ist mindestens ein

    weiteres Vorstandsmitglied neu zu wählen.

          

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-

    mehrheit. Wegen Eilbedürftigkeit können gemeinsam von zwei

    Mitgliedern des Vorstands Beschlüsse gefasst werden. Sie müssen

    auf der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden.

 

7. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem

    Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und dem/der

    Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder

    Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der

    Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind

    auf der nächsten Mitgliedersammlung bekannt zu geben. 

 

 

§ 7    Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversamm wählt einen/eine Rechnungsprüfer/in

    auf die Dauer von zwei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist,

    jedoch maximal dreimal. Der/die Rechnungsprüfer/in darf kein

    anderes Vorstandsamt im Verein bekleiden. Er/sie hat die Aufgabe,

    die ordnungsgemäße Kassenführung zu überwachen.

2. Das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederver-

    sammlung vorzulegen und ggf. zu erläutern.

          

 

§ 8   Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende

    Vereinsorgan. Ihr gehören alle Mitglieder an. Alle aktiven Mit-

    glieder haben Stimmrecht. Es ist nicht übertragbar.

 

2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitglieder-

    versammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Sie hat folgende

    Aufgaben und entscheidet über:

 

    - Wahl des Vorstands

    - Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

    - Entlastung des Vorstands

    - Wahl eines Rechnungsprüfers

    - Beteiligungen, Kooperationen mit anderen Organisationen

    - Satzungsänderungen

    - Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

    - Verabschiedung der Beitragsordnung

    - Auflösung des Vereins

 

    Nach Ablauf eines Geschäftsjahres prüft der/die Rechnungs-

    prüfer/in vor der nächsten Mitgliederversammlung die Buch-

    führung, die Kasse und den Finanzbericht. Er/sie teilt in der

    Mitgliederversammlung das Ergebnis seiner/ihrer Prüfung mit.
 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand

    schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen

    dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der

    Versammlung muss eine Frist von 15 Tagen liegen. Jedes Mitglied

    kann bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich Anträge zur

    Tagesordnung stellen, die in der Mitgliederversammlung ergänzend

    in die Tagesordnung aufgenommen werden.   
  

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch

    mehrheitlichen Beschluss des Vorstands einberufen werden, wenn

    das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand ist zur

    Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

    innerhalb eines Monats, unter Angabe der Gründe und der

    Tagesordnung, verpflichtet, wenn 20 % der aktiven Mitglieder es

    schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim

    Vorstand beantragen.

 

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

    unabhängig von der Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder

    beschlussfähig.

 

6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des

    Vorstands. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Versammlungs-

    leitung einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.

7. Für die Vorstandswahlen gilt, dass die Kandidaten/Kandidatinnen

    (mind. 3, max. 5 Personen), in den Vorstand gewählt sind, die die

    meisten Stimmen eerhalten.

 

    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der

    anwesenden aktiven Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung an

    anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei

    Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

    Im Fall einer Stimmengleichheit bei Wahlen wird eine Stichwahl

    zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten durchgeführt. Bei er-

    neuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstands-

    wahlen erfolgen in geheimer Wahl, es sei denn, dass die Mit-

    glieder eine offene Wahl beschließen.

 

§ 9   Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung

        und Niederschrift

Zur Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung

gehören insbesondere:

 

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr mit Erläuterung des

    Jahresabschlusses und Bericht der Rechnungsprüfer

3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

4. Entlastung des Vorstands

5. Ggf. Neu- und Ersatzwahlen zum Vorstand und der

    Rechnungsprüfer/innen

6. Vorliegende Anträge

7. Verschiedenes

 

Über die Mitgliederversammlung ist von einer Person des

geschäftsführenden Vorstands ein Protokoll anzufertigen, das

von einer Person des geschäftsführenden Vorstands und einem

weiteren aktiven Mitglied, das bei der Mitgliederversammlung an-

wesend war, unterzeichnet wird. 
  

 

§ 10  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines

bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an: Deutscher

Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-

Westfalen e.V., Kreisgruppe Bottrop, Gerichtsstraße 3,

46236 Bottrop. Er hat es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

 

§ 11  Inkrafttreten

Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft. Alle Satzungen und Beschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser Satzung Gültigkeit erlangt haben und mit dieser Satzung in Widerspruch stehen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

 
Bottrop, 28.06.2023