Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „WoGe Wohngemeinschaft - Leben aktiv gestalten im Alter e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele/Aufgaben des Vereins
Der Verein engagiert sich für neue Wohn- und Lebensformen im Alter. Er strebt an, diese in Bottrop zu realisieren und bekannt zu machen.
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere im Sinn des § 51 ff. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
In diesem Sinn wird der Verein Aktivitäten und Initiativen mit folgenden Zielen anleiten, fördern und koordinieren:
Zusammenleben und -wohnen in frei finanzierter und öffentlich
geförderter Form
Gesellschaftliche Isolierung insbesondere älterer und alter Menschen, durch die Förderung altersgerechter Wohn- und Lebensformen vermeiden
Zusammenführung gleichgesinnter Menschen, ab ca. dem 50. Lebensjahr, die sich gegenseitig Hilfe leisten und eine nachbarschaftsorientierte, altersgerechte Wohnform realisieren wollen, auch um
eine gesellschaftliche Isolierung im Alter zu vermeiden
Kulturelle und soziale Aktivitäten im nachbarschaftlichen Umfeld mitgestalten
Beziehungen der Mitglieder untereinander vertiefen und das gegenseitige Verständnis fördern
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die aktive Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, die
an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitwirken will.
2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen
sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner
Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge; sie haben
kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrags durch
Beschluss des Vorstands erworben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist
spätestens drei Monate vor Ende Kalenderjahres schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären.
5. Bei Vorliegen eines vereinsschädigenden Verhaltens, wie
z.B. Nichtzahlung des Vereinsbeitrags trotz Mahnung, kann der
Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen. Vor
dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt
werden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann innerhalb eines
Monats nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich
Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste Mitglieder-
versammlung entscheidet.
6. Beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder
Aufhebung, steht der/dem Ausscheidenden kein Anspruch auf
das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu.
§ 4 Beiträge/Finanzen
1. Alle Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags,
dessen Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung von der
Mitgliederversammlung festgelegt werden.
2. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung einer
einmaligen Aufnahmegebühr, deren Höhe und Fälligkeit in der
Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3. Zur Erfüllung des Vereinszweckes sollen auch Spenden,
öffentliche Fördermittel sowie Sponsoren akquiriert werden.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Vereins-
zweck dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
6. Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder
Aufhebung, steht der/dem Ausscheidenden kein Anspruch auf
das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Die Vereinsführung setzt sich wie folgt zusammen:
Mindestens drei und höchstens fünf vertretungsberechtigte Vorstands
2. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder des Vereins.
3. Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, z.B. durch Rücktritt
oder Tod, wird ein Ersatzmitglied des Vorstands für die restliche
Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen gewählt.
4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich im Sinne des
§ 26 Abs. 2 BGB nach außen. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Wegen Eilbedürftigkeit können gemeinsam von zwei
Mitgliedern des Vorstands Beschlüsse gefasst werden. Sie müssen
auf der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden.
7. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und dem/der
Schriftführer/in zu unterschreiben.
8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind
auf der nächsten Mitgliedersammlung bekannt zu geben.
§ 8 Rechnungsprüfung
1. Die Gründungsversammlung wählt einen/eine Rechnungsprüfer/in
auf die Dauer von zwei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist.
Der/die Rechnungsprüfer/in darf kein anderes Vorstandsamt im
Verein bekleiden. Er/sie hat die Aufgabe die ordnungsgemäße
Kassenführung überwachen.
2. Das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederver-
sammlung vorzulegen und ggf. zu erläutern.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan. Ihr gehören alle Mitglieder an. Ausschließlich die
aktiven Mitglieder haben ein Stimmrecht. Es ist nicht übertragbar.
2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitglieder-
versammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Sie hat folgende
Aufgaben und entscheidet über:
- Wahl des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl eines Rechnungsprüfers
- Beteiligungen, Kooperationen mit anderen Organisationen
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Verabschiedung der Beitragsordnung
- Auflösung des Vereins
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres prüft der/die Rechnungsprüfer/in
vor der nächsten Mitgliederversammlung die Buchführung, die Kasse
und den Finanzbericht. Er/sie teilt in der Mitgliederversammlung das
Ergebnis seiner/ihrer Prüfung mit.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der
Versammlung muss eine Frist von 15 Tagen liegen. Jedes Mitglied
kann bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich Anträge zur
Tagesordnung stellen, die in der Mitgliederversammlung ergänzend
in die Tagesordnung aufgenommen werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch
mehrheitlichen Beschluss des Vorstands einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand ist zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
innerhalb eines Monats, unter Angabe der Gründe und der
Tagesordnung, verpflichtet, wenn 20 % der aktiven Mitglieder es
schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim
Vorstand beantragen.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder
beschlussfähig.
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des
Vorstands. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Versammlungs-
leitung einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
7. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmen-
mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder, soweit nicht in dieser
Satzung an anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorge-
schrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Im Fall einer Stimmengleichheit bei Wahlen wird eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten durchgeführt. Bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstimmung
muss geheim durchgeführt werden, wenn ein aktives Mitglied dieses
verlangt. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim, wenn mehrere
Vorschläge vorliegen.
§ 10 Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
und Niederschrift
Zur Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
1. Genehmigung der Tagesordnung
2. Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr mit Erläuterung des
Jahresabschlusses und Bericht der Rechnungsprüfer
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
4. Entlastung des Vorstands
5. Ggf. Neu- und Ersatzwahlen zum Vorstand und der
Rechnungsprüfer/innen
6. Vorliegende Anträge
7. Verschiedenes
Über die Mitgliederversammlung ist von einer Person des
geschäftsführenden Vorstands ein Protokoll anzufertigen, das
von einer Person des geschäftsführenden Vorstands und einem
weiteren aktiven Mitglied, das bei der Mitgliederversammlung an-
wesend war, unterzeichnet wird.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an: Deutscher
Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-
Westfalen e.V., Kreisgruppe Bottrop, Gerichtsstraße 3,
46236 Bottrop. Er hat es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft. Alle Satzungen und Beschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser Satzung Gültigkeit erlangt haben und mit dieser Satzung in Widerspruch stehen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Bottrop, den 17.02.2012
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „WoGe Wohngemeinschaft - Leben aktiv gestalten im Alter e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele/Aufgaben des Vereins
Der Verein engagiert sich für neue Wohn- und Lebensformen im Alter. Er strebt an, diese in Bottrop zu realisieren und bekannt zu machen.
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere im Sinn des § 51 ff. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
In diesem Sinn wird der Verein Aktivitäten und Initiativen mit folgenden Zielen anleiten, fördern und koordinieren:
Zusammenleben und -wohnen in frei finanzierter und öffentlich
geförderter Form
Gesellschaftliche Isolierung insbesondere älterer und alter Menschen, durch die Förderung altersgerechter Wohn- und Lebensformen vermeiden
Zusammenführung gleichgesinnter Menschen, ab ca. dem 50. Lebensjahr, die sich gegenseitig Hilfe leisten und eine nachbarschaftsorientierte, altersgerechte Wohnform realisieren wollen, auch um
eine gesellschaftliche Isolierung im Alter zu vermeiden
Kulturelle und soziale Aktivitäten im nachbarschaftlichen Umfeld mitgestalten
Beziehungen der Mitglieder untereinander vertiefen und das gegenseitige Verständnis fördern
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die aktive Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, die
an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitwirken will.
2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen
sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner
Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge; sie haben
kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrags durch
Beschluss des Vorstands erworben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist
spätestens drei Monate vor Ende Kalenderjahres schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären.
5. Bei Vorliegen eines vereinsschädigenden Verhaltens, wie
z.B. Nichtzahlung des Vereinsbeitrags trotz Mahnung, kann der
Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen. Vor
dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt
werden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann innerhalb eines
Monats nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich
Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste Mitglieder-
versammlung entscheidet.
6. Beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder
Aufhebung, steht der/dem Ausscheidenden kein Anspruch auf
das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu.
§ 4 Beiträge/Finanzen
1. Alle Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags,
dessen Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung von der
Mitgliederversammlung festgelegt werden.
2. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung einer
einmaligen Aufnahmegebühr, deren Höhe und Fälligkeit in der
Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3. Zur Erfüllung des Vereinszweckes sollen auch Spenden,
öffentliche Fördermittel sowie Sponsoren akquiriert werden.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Vereins-
zweck dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
6. Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder
Aufhebung, steht der/dem Ausscheidenden kein Anspruch auf
das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Die Vereinsführung setzt sich wie folgt zusammen:
Mindestens drei und höchstens fünf vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Sie verteten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Sie
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so
lange im Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder-
oder Neuwahl erfolgt ist.
Die Vereinsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der ins-
besondere die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Mit-
glieder der Vereinsführung geregelt werden.
2. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder des Vereins.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, z.B. durch Rücktritt
oder Tod, wird ein Ersatzmitglied bei der nächsten Mitgliederver-
sammlung gewählt, sofern die Mindestanzahl von drei vertretungs-
berechtigten Vorstandsmitgliedern gegeben ist.
Wird die Mindestanzahl von Drei unterschritten, ist mindestens ein
weiteres Vorstandsmitglied neu zu wählen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Wegen Eilbedürftigkeit können gemeinsam von zwei
Mitgliedern des Vorstands Beschlüsse gefasst werden. Sie müssen
auf der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden.
7. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und dem/der
Schriftführer/in zu unterschreiben.
8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind
auf der nächsten Mitgliedersammlung bekannt zu geben.
§ 7 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversamm wählt einen/eine Rechnungsprüfer/in
auf die Dauer von zwei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist,
jedoch maximal dreimal. Der/die Rechnungsprüfer/in darf kein
anderes Vorstandsamt im Verein bekleiden. Er/sie hat die Aufgabe,
die ordnungsgemäße Kassenführung zu überwachen.
2. Das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederver-
sammlung vorzulegen und ggf. zu erläutern.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan. Ihr gehören alle Mitglieder an. Alle aktiven Mit-
glieder haben Stimmrecht. Es ist nicht übertragbar.
2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitglieder-
versammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Sie hat folgende
Aufgaben und entscheidet über:
- Wahl des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl eines Rechnungsprüfers
- Beteiligungen, Kooperationen mit anderen Organisationen
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Verabschiedung der Beitragsordnung
- Auflösung des Vereins
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres prüft der/die Rechnungs-
prüfer/in vor der nächsten Mitgliederversammlung die Buch-
führung, die Kasse und den Finanzbericht. Er/sie teilt in der
Mitgliederversammlung das Ergebnis seiner/ihrer Prüfung mit.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen
dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der
Versammlung muss eine Frist von 15 Tagen liegen. Jedes Mitglied
kann bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich Anträge zur
Tagesordnung stellen, die in der Mitgliederversammlung ergänzend
in die Tagesordnung aufgenommen werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch
mehrheitlichen Beschluss des Vorstands einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand ist zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
innerhalb eines Monats, unter Angabe der Gründe und der
Tagesordnung, verpflichtet, wenn 20 % der aktiven Mitglieder es
schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim
Vorstand beantragen.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder
beschlussfähig.
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des
Vorstands. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Versammlungs-
leitung einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
7. Für die Vorstandswahlen gilt, dass die Kandidaten/Kandidatinnen
(mind. 3, max. 5 Personen), in den Vorstand gewählt sind, die die
meisten Stimmen eerhalten.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden aktiven Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung an
anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Im Fall einer Stimmengleichheit bei Wahlen wird eine Stichwahl
zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten durchgeführt. Bei er-
neuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstands-
wahlen erfolgen in geheimer Wahl, es sei denn, dass die Mit-
glieder eine offene Wahl beschließen.
§ 9 Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
und Niederschrift
Zur Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
1. Genehmigung der Tagesordnung
2. Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr mit Erläuterung des
Jahresabschlusses und Bericht der Rechnungsprüfer
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
4. Entlastung des Vorstands
5. Ggf. Neu- und Ersatzwahlen zum Vorstand und der
Rechnungsprüfer/innen
6. Vorliegende Anträge
7. Verschiedenes
Über die Mitgliederversammlung ist von einer Person des
geschäftsführenden Vorstands ein Protokoll anzufertigen, das
von einer Person des geschäftsführenden Vorstands und einem
weiteren aktiven Mitglied, das bei der Mitgliederversammlung an-
wesend war, unterzeichnet wird.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an: Deutscher
Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-
Westfalen e.V., Kreisgruppe Bottrop, Gerichtsstraße 3,
46236 Bottrop. Er hat es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft. Alle Satzungen und Beschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser Satzung Gültigkeit erlangt haben und mit dieser Satzung in Widerspruch stehen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Bottrop, 28.06.2023